Hinweisgeberschutzgesetz
Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Die Kanzlei Siebel übernimmt für Ihr Unternehmen im Gesundheits- und Sozialwesen gerne die Aufgabe als sogenannte „Interne Meldestelle“ nach HinSchG.
Alle Unternehmen (auch gemeinnützige) mit mehr als 50 Beschäftigen sind gesetzlich verpflichtet, eine solche Meldestelle einzurichten.
Wir übernehmen alle damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben für Sie.
Dazu richten wir u. a. auch einen digitalen Meldekanal für Ihr Unternehmen ein, der alle gesetzlichen Vorschriften erfüllt. Sie brauchen nur noch darauf hinzuweisen.
Bei eingehenden Meldungen werden wir eigenverantwortlich die notwendigen Folgemaßnahmen ergreifen.
Bei Interesse fordern Sie gerne unsere kostenlose Broschüre „Die 10 wichtigsten Fakten zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)“ an. Wir können Ihnen auch gerne Kontakte zu Mandanten vermitteln, die unser Angebot bereits nutzen.